Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der Name des Vereins lautet „Bildungs- und Begegnungsstätte Mütterzentrum e.V.“. Der Sitz ist Fulda.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und der Bildung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Satzungszweck ist verwirklicht insbesondere durch: Betrieb eines Mütterzentrums und Kommunikationsstätte in Form eines Familientreffpunktes. Durchführung von politischen und kulturellen Veranstaltungen, Förderung geistiger und körperlicher Fähigkeiten durch frauenspezifische und familienspezifische Kurse und Seminare.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fulda eingetragen. Die oben genannten Vereinszwecke werden vom Verein unterhalten und betrieben.

 

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Grundsätze des Vereins im Sinne von §1 dieser Satzung aktiv oder passiv unterstützen will.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedsbeiträge werden ausschließlich per Lastschrift eingezogen.
  4. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  5. Der Austritt kann nur zum Quartalsende erfolgen und muss mit einer Frist von zwei Wochen zum Quartalsende erfolgen. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
  6. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten kann der Vorstand den Ausschluss des Mitgliedes beschließen.

 

§ 3 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sollen sich um die Verwirklichung der Vereinsziele möglichst aktiv bemühen. Es besteht gegenüber der Einrichtung und deren Gegenständen eine Sorgfaltspflicht. Beiträge sind gemäß der Beitragsordnung zu zahlen.

 

§ 4 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei volljährigen gleichberechtigten Mitgliedern: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Vorstand kann weitere Vereinsmitglieder zur Unterstützung berufen. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung durch geheime Wahl gewählt. Zur Wahl genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen worden sind.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist berechtigt, mit der Durchführung der laufenden Geschäfte ganz oder teilweise einen Geschäftsführer zu betreuen. Zum Geschäftsführer kann auch ein Mitglied des Vorstands berufen werden. Dem Geschäftsführer können vom Vorstand umfassende Handlungs- und Vertretungsbefugnisse erteilt werden. Er kann ein Gehalt beziehen.
  4. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag
  5. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern als bald schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden.
  6. Er ist der Mitgliederversammlung verantwortlich.
  7. Der Vorstand lädt einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich schriftlich oder per E-Mail (inklusive Tagesordnung) unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen einberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied kann nicht mehr als seine Stimme vertreten.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird.
  5. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a) Wahl des Vorstandes
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
c) Beschluss über die Entlastung des Vorstandes
d) Entscheidung über den jährlichen Vereinshaushaltsplan
e) Festsetzung der Beitragsordnung
f) Ernennung von Förder- und Ehrenmitgliedern
g) Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen ab 1.000,- Euro
h) Genehmigung einer Geschäftsordnung
i) Satzungsänderungen mit Ausnahme § 4.5
j) Entscheidung über die Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Ungültige Stimmen und Enthaltungen haben keinen Einfluss auf Mehrheitsentscheidungen. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn der Einladung der sowohl bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden ist.

 

§ 6 Beurkundung von Beschlüssen

Die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der jeweiligen Versammlungsleiterin und der Protokollführerin der Sitzung zu unterschreiben.

 

§ 7 Vermögen

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweck fällt das Vermögen des Vereins an:

Die Deutsche Familienstiftung, Gallasiniring 8, 36043 Fulda, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 8 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligungen des Finanzamtes ausgeführt werden.

Fulda, 06.05.2015

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