Satzung
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der Name des Vereins lautet „Bildungs- und Begegnungsstätte Mütterzentrum e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Fulda.
3. Zwecke des Vereins sind die Förderung der Erziehung sowie die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
5. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch: Betrieb eines Mütterzentrums und Kommunikationsstätte in Form eines Familientreffpunktes. Durchführung von politischen und kulturellen Veranstaltungen, Förderung geistiger und körperlicher Fähigkeiten durch frauenspezifische und familienspezifische Kurse und Seminare, einer Kinderkrippe und Kinderangebote in verschiedenen Bereichen.
6. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fulda eingetragen. Die oben genannten Vereinszwecke werden vom Verein unterhalten und betrieben.
§ 2 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, welche die Grundsätze des Vereins im Sinne von §1 dieser Satzung aktiv oder passiv unterstützen will.
2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich einzureichen. Der Vorstandentscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragssteller nicht begründen.
3. Die Mitgliedsbeiträge werden per Lastschrift eingezogen.
4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
5. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
6. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch den Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschung), Austritt oder Ausschluss.
7. Der Austritt kann nur zum Quartalsende erfolgen und muss mit einer Frist von zwei Wochen zum Quartalsende erfolgen. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
8. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten kann der Vorstand den Ausschluss des Mitgliedes beschließen.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sollen sich um die Verwirklichung der Vereinsziele möglichst aktiv bemühen. Es besteht gegenüber der Einrichtung und deren Gegenständen eine Sorgfaltspflicht.
2. Beiträge sind gemäß der Beitragsordnung zu zahlen.
3. Jedes Mitglied hat das gleiche Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder, die von dem Mitgliedsbeitrag befreit sind, haben kein Stimmrecht.
§ 4 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei volljährigen gleichberechtigten Mitgliedern:
Dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Vorstand kann weitere Vereinsmitglieder zur Unterstützung berufen. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung durch geheime Wahl gewählt. Zur Wahl genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen worden sind.
3. Die Vorstandsitzungen können vor Ort, in Hybrid oder online durchgeführt werden.
4. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse des Vorstandes dürfen bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Vorsitzenden zu unterzeichnen.
5. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern als bald schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden.
6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
7. Er ist der Mitgliederversammlung verantwortlich.
8. Der Vorstand lädt einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.
§ 5 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Das Amt / Die Ämter des Vereinsvorstandes wird/ werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Die Mitgliedversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand/ den Vorstandsmitgliedern für seine / ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird, die Höhe wir durch einen Vorstandsbeschluss festgelegt.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich schriftlich oder per E-Mail (inklusive Tagesordnung) unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen einberufen.
Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (z.B. per E-Mail, Online-Formular) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied kann nicht mehr als seine Stimme vertreten. Reine Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird.
5. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
• Wahl des Vorstandes
• Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
• Beschluss über die Entlastung des Vorstandes
• Entscheidung über den jährlichen Vereinshaushaltsplan
• Festsetzung der Beitragsordnung
• Ernennung von Ehrenmitgliedern
• Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen ab 1.000,- Euro
• Genehmigung einer Geschäftsordnung
• Satzungsänderungen mit Ausnahme § 4.5
• Entscheidung über die Auflösung des Vereins
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Ungültige Stimmen und Enthaltungen haben keinen Einfluss auf Mehrheitsentscheidungen. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn der Einladung der sowohl bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden ist.
§ 7 Beurkundung von Beschlüssen
Die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und der Protokollführer der Sitzung zu unterschreiben.
§ 8 Vermögen
1. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:
Die Deutsche Familienstiftung, Gallasiniring 30, 36043 Fulda, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligungen des Finanzamtes ausgeführt werden.
Fulda, 14.05.24
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